Kein Artikel zu „jüdischem
Linksextremismus“
Geht es um jüdischen Extremismus, sind die zentralen Themengebiete schnell gesetzt: Kahanismus, Ben Gvir und Smotrich, Jewish Defense League etc. Doch wie steht es mit linkem, jüdischem Antizionismus, der für die Vernichtung des jüdischen Staates Stimmung macht? Eine Kritik des Extremismusbegriffs.
Der Verein Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost wird vom deutschen Verfassungsschutz als gesichert extremistisch eingestuft. Dies vermag eine:n mit der Sache unbekannte:n Leser:in vielleicht zu verwirren. Doch der vielversprechend klingende Name ist in diesem Fall nicht Programm: Wie die Neturei Karta – eine jüdische ultraorthodoxe Sekte, die mitunter an der Holocaustleugnungskonferenz in Teheran teilnahm – stellt auch die Jüdische Stimme eine absolute Randmeinung innerhalb der jüdischen Gemeinde dar. Für den deutschen Ableger der amerikanischen Organisation Jewish Voice for Peace (JVP) ist ein gerechter Frieden nämlich nur jener, in dem Israel von der Landkarte verschwindet. Dabei verklärt die Jüdische Stimme das Massaker vom 7. Oktober als legitimen Widerstand und ist im Allgemeinen sehr um Solidarität mit islamistischen Terrororganisationen wie der palästinensischen Hamas, der libanesischen Hisbollah und den jemenitischen Huthi bemüht. Also wenig friedlich und recht extrem. Aber extremistisch? Und wenn ja, in welche Richtung? „Linksextremistisch“ würde der deutsche Verfassungsschutz antworten. Doch rechtsextremen Verdachtsfällen sollte man in ihrer Definition von „links“ nicht unbedingt trauen, wie im letzten Jahr die Alternative für Deutschland (AfD) verdeutlichte, als deren Vorsitzende Alice Weidel behauptete, Hitler sei ein Kommunist gewesen.
Gegen jeden Extremismus?
Ob es „jüdischen Linksextremismus“ respektive „Linksextremismus“ überhaupt geben kann, erfordert eine gegenwärtige wie historische Einordnung des Extremismusbegriffs. Basierend auf dem Wort exterus (= außen) suggeriert er eine demokratische Mitte, die sich gegen die Ränder des politischen Spektrums zu behaupten habe. In dieser Generalisierung liegt bereits ein erstes erkenntnistheoretisches Problem: Im Gegensatz zur starken ideologischen Homogenität des Rechtsextremismus ist bei der Fülle linksradikaler Positionen, die für ihre innere Zerstrittenheit bekannt sind, fraglich, wie sinnvoll ein solcher Überbegriff grundsätzlich sein kann. Das zentrale Problem liegt jedoch in der Gleichsetzung beider „Extreme“. Im hegemonialen Diskurs, der stark von staatlichen Institutionen geprägt ist, wird seit jeher auf die gleichartige Verurteilung „beider politischer Extreme“ gepocht. Beides sei laut Website des Bundesministeriums des Innern (BMI) eine gravierende Bedrohung für die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und wolle die bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) beseitigen. Allein die plumpe Gegenüberstellung der 532 vom BMI identifizierten „linksextremistischen“ und 1.281 rechtsextremistischen Gewalttaten im Jahr 2024 deutet bereits auf ein quantitatives Ungleichgewicht hin, das noch deutlicher ins Gewicht fällt, wenn man das Verhältnis der Körperverletzungen betrachtet (vierzig Prozent vs. 87 Prozent). Doch auch all jene, im Detail korrekten Vergleiche, kaschieren die letztlich entscheidende Gefahrenlage auf der Makroebene von rund 23 Millionen Deutschen, die bei den kommenden Wahlen vermutlich eine rechtsextreme Partei an die Spitze wählen werden.
KPD-Verbot und Selbstentlastung
Der Extremismusbegriff ist also keineswegs politisch neutral, obgleich er vorgibt, es zu sein. Das verrät auch ein Blick in dessen Entstehungsgeschichte: Als der erste Deutsche Bundestag vor 75 Jahren das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) damit beauftragte, die Verfassungswidrigkeit sowohl der Sozialistischen Reichspartei (SRP) – einer Nachfolgerin der NSDAP – als auch der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) zu prüfen, legte er den Grundstein für einen zentralen Gründungsmythos der BRD. Demnach wäre das Scheitern der Weimarer Republik in der Zerreißprobe zwischen den „politischen Extremen“, also dem Nationalsozialismus und dem Kommunismus, zu ergründen.
Tatsächlich betrachtete die KPD bis 1935 die Sozialdemokraten als Hauptfeind, was sicherlich zur Spaltung der Arbeiter:innenbewegung beitrug und den Nazis den Aufstieg erleichterte. Andererseits waren es gerade die kommunistischen Kräfte, die eine zentrale Rolle im antifaschistischen Widerstand in Deutschland spielten. Die Weimarer Justiz sowie die Strafverfolgungsbehörden, die einem dogmatischen Antikommunismus verschrieben waren, kamen den nationalsozialistischen Gewaltexzessen und Putschversuchen ab den 1920er-Jahren gar entgegen: Während es bei rechtsextremen Straftätern sehr selten zu Anklagen, geschweige denn zu Strafen kam, wurden Linke, die sich gegen den aufstrebenden Faschismus (bewaffnet) zur Wehr setzten, mit enormer Härte behandelt. Darüber hinaus wurden Ermittlungen zu antikommunistischen Morden, wie jenen an Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg, strukturell behindert. Ein Weimarer Both-sides-ism geht also nicht vollends auf: Maßgeblich für das Scheitern der Weimarer Republik verantwortlich waren das Versagen staatlicher Institutionen, dem aufkeimenden Nationalsozialismus in einer Zeit multipler Krisen entschieden entgegenzutreten, gepaart mit einem Drittel der deutschen Bevölkerung, das sich auch vor der Machtergreifung Hitlers für eine rabiat antisemitische Partei begeistern ließ.
Nachdem das BVerfG bereits 1952 ein Verbot der SRP ausgesprochen hatte, dauerten die Verhandlungen in der Causa KPD deutlich länger, zumal ihr besonders im Zuge der Entstalinisierung nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte, einen gewaltsamen Umsturz zu betreiben. Erst nach dem Tod Hermann Höpker-Aschoffs – des ersten Präsidenten des BVerfG und eines entschiedenen Gegners des KPD-Verbots – hatte die jahrelange politische Einflussnahme Konrad Adenauers sowie ehemaliger nationalsozialistischer Funktionseliten, die in vielen staatlichen Institutionen der BRD tonangebend waren, Erfolg: Mit demselben Verweis auf die fdGO, die das BVerfG vier Jahre zuvor in seinem Urteil gegen die SRP erstmals juristisch konzeptualisiert hatte, wurde 1956 auch die KPD verboten. Den Kommunist:innen eine Mitschuld an der Machtergreifung Hitlers aufzubürden, stellte folglich auch einen ersten Akt der Selbstentlastung im postnazistischen Deutschland dar.
Keine Correctiv-Recherche zum Antifa-Plenum
Aus dem Weimarer Both-sides-ism und dem – bis heute umstrittenen – KPD-Verbot ging ein Extremismusbegriff hervor, der die Ablehnung der fdGO zum zentralen definitorischen Kriterium hat. Damit trägt er weder damals noch heute dem Umstand Rechnung, dass sich die Gründe für die Ablehnung einer fdGO sowie die Methoden der Auflehnung gegen diese fundamental voneinander unterscheiden können. Geht es Linksradikalen um die Überwindung kapitalistischer, ungleicher Klassenverhältnisse und somit um eine genuin ökonomische Kritik, verfolgt der Rechtsextremismus das genaue Gegenteil: eine regressive Abschaffung der Demokratie zugunsten eines Totalitarismus, der Ungleichheit naturalisiert, indem er Menschen in Rassen unterteilt.
Dies wird auch mit Blick auf den Verfassungsschutzbericht 2024 deutlich: Sind Akte des sogenannten „gewaltbereiten Linksextremismus“ vor allem Anfeindungen gegenüber der Polizei, das „Outing“ von Rechtsextremen und Sachbeschädigungen, ist Rechtsextremismus durch die Verbreitung menschenfeindlicher Propaganda, Gewalt gegen Minderheiten und Pläne zum gewaltsamen Umsturz demokratischer Institutionen gekennzeichnet. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Recherchezentrum Correctiv keine linksradikalen Antifa-Plenen aufdeckt, sondern ein rechtsextremes Geheimtreffen in Potsdam, bei dem Vertreter der Identitären Bewegung (IB), der AfD und der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) die Vertreibung von Millionen Menschen planten. Selbst wenn man radikalen Antikapitalismus als fehlgeleitet begreift, muss man jedenfalls zugestehen, dass sich eine Gleichsetzung weder quantitativ noch qualitativ ausgeht.
Linker Antisemitismus statt Linksextremismus
Dass derart rigide auf der gegenwärtigen Definition des Extremismusbegriffs beharrt wird, zeigt, dass dieser gerade nicht auf Trennschärfe abzielt. Vielmehr drückt sich darin ein Bedürfnis nach moralischer Erhebung der „politischen Mitte“ sowie die Auslagerung politischer Verantwortung aus: So ist die Gleichsetzung, die der Extremismusbegriff anstrebt, stets auch eine Bagatellisierung eines Rechtsextremismus, der – gerade in der heraufbeschworenen „politischen Mitte“ – enorm an Dynamik gewinnt.
Selbstverständlich können auch linke Gruppen Einstellungen vertreten, die abzulehnen sind. Begreift man linken Antisemitismus wie jenen der Jüdischen Stimme als verkürzte (vgl. Postone, Holz) und in weiterer Folge extreme Kapitalismuskritik, könnte von einem „Linksextremismus“ die Rede sein. Es bleibt jedoch fraglich, welchen erkenntnistheoretischen Vorteil dieser Überbegriff gegenüber der Kategorisierung als linker Antisemitismus haben soll. Viel eher relativiert er den Antisemitismus, indem er ihn in eine Reihe mit Anfeindungen gegen die Polizei, Hausbesetzungen und Sachbeschädigungen stellt. Obwohl also die Einstufung der Jüdischen Stimme als extremistisch korrekt ist, sollte dennoch von dem Überbegriff des „Linksextremismus“ abgesehen werden: Er stützt sich auf eine Tradition des Antikommunismus und rechtsextremer Verstrickungen der Strafverfolgungsbehörden, die über eine qualitative Gleichsetzung linksradikaler und rechtsextremer Einstellungen und Bewegungen die akute Gefahr einer rechtsextremen Massenbewegung verschleiern.
ALON ISHAY